Wohnsitz

Beim Wohnsitz handelt es sich um den Ort, an dem eine Person wohnhaft ist. Es wird zwischen Hauptwohnsitz und Nebenwohnsitz(en) unterschieden. Hauptwohnsitz ist der Ort der Unterkunft, an dem sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet. Dies begründet sich aus der Aufenthaltsdauer am Ort der Unterkunft, der Lage des Arbeitsplatzes/ der Ausbildungsstätte und am Wohnsitz von Familienangehörigen (Kindern). Hauptwohnsitz gibt es nur einen, weitere Wohnsitze gelten als Nebenwohnsitze.

Die An- bzw. Abmeldung eines Wohnsitzes in Österreich ist verpflichtend.

Anmeldung des Wohnsitzes

Jeder, der in Österreich Unterkunft nimmt (und seine im selben Haushalt lebenden Personen), ist verpflichtet, sich bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden. Für jede Person muss ein eigenes Meldezettel-Formular ausgefüllt werden.

Wohnsitzanmeldung eines Neugeborenen

Die Wohnsitzanmeldung eines Neugeborenen kann bereits, durch vorheriges Ausfüllen eines Meldezettel-Formulares in der Krankenanstalt, mit der Anzeige der Geburt am Standesamt des Geburtsortes erfolgen. Für die Anmeldung des Wohnsitzes wird die Geburtsurkunde des Kindes benötigt.

Abmeldung des Wohnsitzes

Bei Anmeldung des neuen Hauptwohnsitzes kann die zuständige Behörde (Gemeindeamt/ Magistrat) gleichzeitig mit der Anmeldung eine Abmeldung am alten Ort des Hauptwohnsitzes durchführen. Eine Online-Abmeldung mit Bürgerkarte ist ebenfalls möglich.

Wer Österreich verlässt und den Wohnsitz in Österreich aufgibt, muss innerhalb von drei Tagen vor bis drei Tage nach der Übersiedlung, für eine Abmeldung beim Meldeamt des letzten Hauptwohnsitzes erfolgen.

Wohnsitzerklärung

Der Bürgermeister kann, zur Überprüfung der Richtigkeit der im Melderegister gespeicherten Daten, eine Wohnsitzerklärung von der betroffenen Person verlangen. Die Wohnsitzerklärung erfolgt mit dem dafür vorgesehenen Formular „Wohnsitzerklärung“. Bei der Wohnsitzerklärung sind Angaben zu Personendaten, zum Hauptwohnsitz bzw. Nebenwohnsitz zu machen.

Meldepflichten & Wohnsitz

ÖsterreicherInnen, UnionsbürgerInnen und Drittstaatsangehörige sind nach dem Meldegesetz bei Bezug oder Aufgabe einer Unterkunft zur An- und Abmeldung bei der zuständigen Meldebehörde (Gemeindeamt/ Magistrat) verpflichtet.

Ummeldung des Wohnsitzes

Wenn sich die Wohnsitzqualität verändert (z.B. wenn ein bestehender Nebenwohnsitz zum Hauptwohnsitz wird oder umgekehrt) oder bei Änderungen der Personendaten (Staatsbürgerschaft, Namen, Personenstand, Geschlecht) muss eine Ummeldung des Wohnsitzes erfolgen, die auch für alle minderjährigen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen durchgeführt werden muss.

Zuständigkeit und Kontakt

Michaela Ott MA MA

Bürgerservice

Derzeit Karenz