Schöffen und Geschworene

Unbescholtene BürgerInnen zwischen 25 und 65 Jahren können nach dem Zufallsprinzip als Laienrichterin/ Laienrichter zu Schöffen/ Geschworenen berufen werden. Die Tätigkeit als Laienrichter ist ein Ehrenamt und gehört in Österreich zur allgemeinen Bürgerpflicht. Für dadurch entstehende Verdienstentgänge, Reise- und Aufenthaltskosten gibt es Kostenersatz. Vor Gericht stehen zur Untersützung Berufsrichter bei, die den Laienrichterinnen/ Laienrichtern, Fragen beantworten. Schöffen und Geschworene müssen objektiv und unparteilich sein.

Geschworene

Ein Geschworenengericht besteht aus drei Berufsrichtern und acht Geschworenen und kommt bei besonders schweren Straftaten mit einem Strafrahmen von mindestens mehr als fünf Jahren bis lebenslänglich zum Einsatz. Geschworene sind bei einer Gerichtsverhandlung durch die Sitzordnung von den Berufsrichtern getrennt. Die Schuldsprechung des Angeklagten durch das Geschworenengericht ist endgültig.

Schöffen

Im Gegensatz zum Geschworenengericht entscheiden bei einem Geschworenengericht ein Berufsrichter gemeinsam mit zwei Schöffen. Alle (Laienrichter und Berufsrichter) haben dieselben Stimmrechte, Stimmenthaltung ist nicht erlaubt. Mit Abstimmung und Verlesung des (von wenigen Ausnahmen abgesehen) endgültigen Urteiles ist die Tätigkeit der Schöffen vor Gericht beendet.

Bestellung zum Schöffen/ Geschworenen

Werden Sie zum Schöffen oder Geschworenen bestellt, so erhalten Sie eine Ladung mit dem Ort und Termin der Gerichtsverhandlung und einen Leitfaden, damit Sie wissen, welche Rechte und Pflichten Schöffen/ Geschworene haben. Zunächst sollten Sie aber wissen, dass Sie als Schöffe/ Geschworene(r) an der Strafgerichtsbarkeit mitwirken und als Richter unabhängig und voreingenommen an die Strafsache herangehen müssen. Auch als Laienrichter sind Sie an das Gesetz gebunden. Wichtige Informationen über Rechte und Pflichten, die Grundzüge des Strafrechts, den Ablauf eines Schöffen-/ Geschworenenverfahrens finden Sie im Leitfaden des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz.

Schöffen- und Geschworenenverzeichnisse

Die Bürgermeister haben einen geringen Bruchteil der Personen in der Wählerevidenz per Zufallsprinzip auszulosen. Die daraus entstandenen Verzeichnisse werden mindestens acht Tage lang in der Gemeinde zur öffentlichen Einsicht aufgelegt. Jeder kann gegen die Eintragung bestimmter Personen in diesem Verzeichnis Einspruch erheben.