Hundehaltung – Meldung (An- und Abmeldung)

Hunde müssen binnen 4 Wochen nach Erwerb bei der Gemeinde angemeldet werden. Nachdem die Hundeabgabe entrichtet wurde, erhalten Sie von der Gemeinde eine gültige nummerierte Hundemarke, welche gut befestigt am Hundehalsband getragen werden muss.

Die Abmeldung eines Hundes aufgrund von Tod, Umzug oder Weitergabe muss innerhalb eines Monats bei der Gemeinde erfolgen.

Neuer Sachkundenachweis für Tierhalter:innen ab 1. Juli 2026

Wer ab Juli Hunde, Reptilien, Amphibien oder Papageienvögel halten möchte, braucht einen Sachkundenachweis

Mit 1. Juli 2026 tritt eine wichtige Neuerung im österreichischen Tierschutzrecht in Kraft: Für die Haltung von Hunden, Reptilien, Amphibien und bestimmten Papageienvögeln ist ab diesem Datum ein Sachkundenachweis verpflichtend. Die Regelung basiert auf der Novelle des Tierschutzgesetzes 2024 und soll das Bewusstsein für die Verantwortung gegenüber Tieren stärken.

Was ist der Sachkundenachweis?

Wer ab 1. Juli 2026 erstmals einen Hund, eine Reptilie, eine Amphibie oder einen Papageienvogel (mit Ausnahme von Unzertrennlichen, Plattschweifsittichen, Wellensittichen und Nymphensittichen) halten möchte, muss zuvor eine mindestens vierstündige theoretische Ausbildung im eigenen Bundesland absolvieren. Für die Hundehaltung ist binnen einem Jahr nach Aufnahme der Haltung zusätzlich eine zweistündige Praxiseinheit gemeinsam mit dem Hund erforderlich. Die näheren Vorgaben zu Ausbildungsinhalten und Qualifikation der Vortragenden wurden in der Novelle der 2. Tierhaltungsverordnung (BGBl. II Nr. 144/2026) festgelegt.

Neue Regelung für Züchter:innen

Ebenfalls mit 19. Juni 2026 in Kraft getreten sind neue Bestimmungen für die Tierhaltung zum Zwecke der Zucht. Die Novelle der Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung (BGBl. II Nr. 146/2026) enthält erstmals umfassende Vorgaben für Züchter:innen. Dazu zählen insbesondere Mindestanforderungen an Unterbringung und Betreuung, Aufzeichnungspflichten sowie Informationspflichten bei der Abgabe von Tieren (letztere gelten ab 1. Jänner 2027). Für Hunde und Katzen gelten zusätzlich spezifische Regelungen wie Altersgrenzen für den Zuchteinsatz, Höchstzahlen von Würfen und Vorgaben zu Wurfboxen. Die neuen Regelungen schaffen klare Rahmenbedingungen und fördern eine einheitliche Vollzugspraxis.

Weitere Informationen finden Sie unter: Sachkunde

Zuständigkeit und Kontakt

Iveta-Veronika LORENZ

Bürgerservice, Verwaltung