Information der Wirtschaftskammer Kärnten für gastronomische Tätigkeiten von Vereinen
Die Fachgruppe Gastronomie der Wirtschaftskammer Kärnten hat festgestellt, dass es in der Praxis häufig Unklarheiten darüber gibt, ob und wann Vereine eine Gewerbeberechtigung benötigen. Um mehr Klarheit zu schaffen, möchten wir Sie über die geltende Rechtslage informieren:
Sobald ein Verein gastronomisch tätig wird, ist grundsätzlich eine entsprechende Gewerbeberechtigung erforderlich – unabhängig davon, ob der Verein nach dem Unternehmensgesetzbuch als Unternehmer gilt oder nicht. Bereits dann, wenn ein Verein wirtschaftliche Vorteile für seine Mitglieder erzielen möchte oder seine Tätigkeit nach außen wie ein gewerblicher Betriebt wirkt – etwa wie eine Kantine oder ein Vereinslokal -, besteht die Pflicht zur Gewerbeanmeldung. Dies gilt selbst dann, wenn die Tätigkeit nur gelegentlich, zum Beispiel einmal pro Woche, ausgeübt wird.
Gewerberechtliche Grundlagen:
Wann liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor?
Eine gastronomische Tätigkeit gilt als gewerblich, wenn:
- Sie selbstständig und auf eigene Rechnung erfolgt.
- Sie regelmäßig ausgeübt wird.
- Sie mit der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.
Beispiel:
Ein Vereinslokal, das mehrmals wöchentlich Speisen und Getränke verkauft, fällt unter diese Regelung, z.B. regelmäßig bei Turnieren, während der Spielzeiten, nach den Proben, bei Veranstaltungen für Dritte wie z.B. Hochzeiten, Taufen, Geburtstagsfeiern, etc.
Ausnahme:
Gemeinnützige Vereine dürfen bis zu 72 Stunden im Jahr ohne Gewerbeanmeldung Speisen und Getränke anbieten.
Für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Vereinen ist die Förderung der Allgemeinheit erforderlich. Dies liegt vor, wenn der Verein das Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet selbstlos unterstützt.
Schritt für Schritt zum Gewerbe:
Schritt 1: Klären, ob eine Gewerbeanmeldung notwendig ist
- Prüfen, ob der Verein regelmäßig & mit Ertragserzielungsabsicht tätig wird
- Falls ja, besteht Gewerbeanmeldepflicht nach der Gewerbeordnung
Schritt 2: Vorbereitung der Unterlagen
- Identitätsnachweis (z.B. Vereinsregisterauszug)
- Nachweis der Eigenberechtigung
- Statuten des Vereins
- Befähigungsnachweis für das Gastgewerbe
- Angaben zur Tätigkeit
- Angabe des gewerberechtlichen Geschäftsführers
Schritt 3: Gewerbeanmeldung einreichen
- Zuständig: Bezirksverwaltungsbehörden (i.d.R. Bezirkshaupmannschaften)
- Formular: Entweder vor Ort ausfüllen oder viele Behörden bieten das Formular auch online an
Schritt 4: Prüfung durch Behörden
- Sind alle Unterlagen vollständig?
- Entspricht die Tätigkeit den Vorschriften?
- Liegt die notwendige Befähigung vor?
- Bestehen Ausschlussgründe (z.B. Vorstrafen)?
Schritt 5: Betriebsanlagengenehmigung
- Falls das Vereinslokal eine Betriebsanlage ist, wird eine eigene Betriebsanlagengenehmigung gebraucht.
Schritt 6: Gewerbeschein erhalten
- Nach positiver Prüfung Erhalt der Bestätigung der Gewerbeanmeldung (Gewerbeschein)
Schritt 7: Meldung an weitere Stellen
- Anmeldung bei der Sozialversicherung (falls nötig)
- Finanzamt: Meldung zur steuerlichen Erfassung
- Lebensmittelbehörde (bei Gastronomieangebot)
- Registrierung EWP-Portal
Schritt 8: Auflagen beachten und Betrieb starten
- Hygienevorschriften einhalten
- Alkohol- und Jugendschutzgesetz, Sperrstunden einhalten
- Registrierkasse führen (Einnahmen > € 15.000 pro Jahr)
Ertragserzielungsabsicht und Erscheinungsbild
Woran erkennt man eine Ertragserzielungsabsicht?
- Speisen und Getränke werden zu Preisen verkauft, die zu Marktpreisen üblich sind.
- Einnahmen decken nicht nur die Kosten der Gastronomie, sondern finanzieren andere Vereinsaktivitäten.
Wichtig:
Schon das Vorhandensein typischer Gastgewerbeausstattung (z.B. Küche, Schanktisch) kann als „gewerblich“ gelten.
Strafen bei Verstößen:
- Unbefugte Gewerbeausübung: bis zu € 3.600 Strafe im Ernstfall. Bei Wiederholung potenziert sich die Strafe.
- Zivilrechtliche Klagen bei Wettbewerbsverstößen. Es haftet die Geschäftsführung
TIPP:
Kooperieren Sie mit einem professionellen Gastronomen, um rechtliche Risiken zu minimieren.